Statuten

 Des Vereines: ASCHBACHER SÜTZENKOMPANIE ACHENKIRCH

 Â§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

 Der Verein führt den Namen: Aschbacher Schützenkompanie Achenkirch

  1. Er hat seinen Sitz in Achenkirch und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol bzw. der Gemeinde Achenkirch
  2. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht erlaubt

 Â§ 2 Grundsätze und Zweck

 Die Kompanie, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolget gemeinnützige Ziele, und zwar die Pflege des Tiroler Schützenwesens im Rahmen der Grundsätze  des Bundes der Tiroler Schützenkompanie, nämlich:

                   + Die Treue zu Gott und dem Erbe der Väter

                   + Der Schutz von Heimat und Vaterland

                   + Die geistige und kulturelle Einheit des ganzen Landes

                   + Die Freiheit und Würde des Menschen

                   + Die Pflege des Tiroler Schützenbrauches

 Â§ 3 Mittel zur Erreichung des Kompaniezweckes

 

  1. Der Kompaniezweck soll durch die in den Abs. a) und Abs. b) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 Abs. a) Als ideelle Mittel dienen:

 Führung einer in Tracht ausrückenden und historisch bewaffneter Schützenkompanie zu kirchlichen und weltlichen Feierlichkeiten und Festlichkeiten

  • Bildungstage
  • Versammlungen und Sitzungen
  • Veranstaltungen
  • gesellige Zusammenkünfte
  • kulturelle Tätigkeiten
  • Pflege des Schießwesens

 Abs. b) Die erforderlichen materielle Mittel sollen auf gebracht werden  

           durch:

  •  Mitgliedsbeiträge
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen
  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen

 Â§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 Mitglieder der Kompanie können nur natürliche Personen sein. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder

          a) Ordentliche Mitglieder sind:

          Jene, die sich voll an der Kompaniearbeit beteiligen

          b) Außerordentliche Mitglieder sind:

          ausschließlich unterstützende Mitglieder, die keine Tracht tragen und auch nicht ausrücken

          c) Ehrenmitglieder sind:

          Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste un die Kompanie ernannt werden

 Â§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 1)      Als Mitglieder in die Kompanie kann aufgenommen werden, wer Sich zu den Statuten bekennt
          Sich zu den Grundsätzen des Bundes der Tiroler Schützenkompanie bekennt
 2)      Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Kompanieausschuss. Die Aufnahme kann ohne angaben von Gründen     
          verweigert werden. Neueintretende sind vom Hauptmann oder seinem Beauftragten über das Ziel des Tiroler Schützenwesens – die Statuten – zu unterrichten   
          und in das Kompanieleben einzuführen. Sie haben die Grundausbildung mitzumachen. In feierlicher Form, womöglich bei der Jahreshautversammlung oder beim    
          Schützenjahrtag vor versammelter Kompanie erfolgen.
3.)      Die Ehrenmitgliedschaft, oder Ehrenchargen, erfolgt auf Antrag des
          Kompanieausschusses, und werden durch die Kompanieversammlung an
          verdiente Personen verteilt.
4)       In der Kompanie können Jungschützen aufgenommen werden, welche bei der Kompanieversammlung nicht wahlberechtigt sind. Die Anzahl der 
          Jungschützen wird durch den Kompanieausschuss festgelegt. Ab vollendetem 16. Lebensjahr kann ein Jungschütze nach geistiger, körperlicher Reife und nach
          vorhergehender Ausbildung zu den Gewehrschützen überstellt werden.
5)      Marketenderinnen: Der Kompanieausschuss bestellt diese und setzt auch ihre Anzahl fest. Bei der Kompanieversammlung oder beim 1. Ausrücken werden diese
          der Kompanie vorgestellt. Sie haben in der Kompanieversammlung Sitz- und Stimmrecht.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

 1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

2)      Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Vorher sind alle Ausrüstungsgegenstände, die der Kompanie gehören, abzugeben.

3)      Der Kompanieausschuss kann ein Mitglied ausschließen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im

         Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedbeiträge bleibt hievon unberührt.

4)      Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Kompanie kann vom Kompanieausschuss auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen

         unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die

         Mitgliedsrechte ruhen.

 5)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Kompanieversammlung über Antrag des Kompanieausschusses

          beschlossen werden.

 Â§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Kompanie teilzunehmen und die Einrichtungen der Kompanie zu beanspruchen. Das Sitz- und  Stimmrecht in der Kompanieversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Kompanie nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Kompanie Abbruch erleiden kann. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Kompanieorgane zu beachten.
  3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedbeitrages in der von der Kompanieversammlung beschlossene Höhe verpflichtet.
  4.  Die Teilnahme an den Kompanieausschusssitzungen ist nur den Kompanieausschussmitgliedern gestattet, die jedoch über Beschluss auch andere Personen hierzu einladen können.

     5.  Ausrückungen der Kompanie

Kirchliches Schützenamt zu Ostermontag
Prozession zu Fronleichnam
Prozession zu Herz – Jesu
Schützenbataillonsfest des Schützenbataillons Schwaz
Ausrückungen gemäß Beschluss der Vereinorgane ( mehrheitlicher Beschluss des Kompanieausschusses oder der Kompanieversammlung )

 Â§ 8  Vereinsorgane

          Organe der Kompanie sind:

  • Die Kompanieversammlung ( Generalversammlung iSd Vereinsgesetzes 2002- §§9 und 10 )
  • Der Kompanieausschuss ( Vorstand iSd Vereinsgesetzes 2002- §§ 11 bis 13 )
  • Die Rechnungsprüfung ( § 14 )
  • Das Schiedsgericht ( § 15 )

 Â§ 9 Kompanieversammlung ( Generalversammlung )

  

  1. Die Kompanieversammlung ist die „Mitgliederversammlung! In Sinne des Verreisgesetzes 2002. Die ordentliche Kompanieversammlung findet alljährlich am Seelensonntag statt 
  2. Eine außerordentliche Kompanieversammlung ist auf Beschluss des Kompanieausschusses, auf Beschluss der ordentlichen Kompanieversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer einzuberufen. Die außerordentliche Kompanieversammlung muss binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrages auf Einberufung stattfinden 
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Kompanieversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder mittels Telefax oder E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Kompanieversammlung hat unter Angaben der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Hauptmann oder den geschäftsführenden Obmann.
  4. Zusätzliche Anträge zur Kompanieversammlung sind mindestens 3 Tage vor Beginn der Kompanieversammlung beim Kompanieausschuss schriftlich einzureichen 
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlicher Kompanieversammlung oder nach Abs. 4) – können nur zur Tagesordnung gefasst werden 
  6. Bei der Kompanieversammlung sind alle ordentlichen, außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Der Beschluss zur Auflösung der Kompanie bedarf jedoch immer der Anwesenheit von 50 % der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  7. Die Kompanieversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie Sie Stauten mäßig einberufen wurden 
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Kompanieversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten der Kompanie geändert oder die Kompanie aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss zur Auflösung der Kompanie bedarf jedoch immer der Anwesenheit von 50 % der ordentlichen und Ehrenmitglieder.
  9. Den Vorsitz in der Kompanieversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Ausschussmitglied den Vorsitz.

 Â§ 10      Aufgabenkreis der Kompanieversammlung

          Der Kompanieversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
    • Entlastung des Kompanieausschusses
    • Beschlussfassung über den Voranschlag
    • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Kompanieausschusses, der Rechnungsprüfer sowie der sonstigen von der Kompanieversammlung zu wählenden Funktionäre und Chargen iSd Grundsätze des Bundes der Tiroler Schützenkompanien.
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages
    • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Kompanie
    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
    • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Kompanieausschussmitglieder oder Rechnungsprüfern und der Kompanie

§ 11      Der Kompanieausschuss ( Vorstand )

          1)      Der Kompanieausschuss besteht aus:

                            Dem geschäftsführenden Obmann

                            Dem Obmannstellvertreter

                            Dem Hauptmann als Kompaniekommandant

                            Dem Oberleutnant als Kompaniekommandantstellvertreter

                            Dem Leutnant

                            Dem Schriftführer

                            Dem Schriftführerstellvertreter

                            Dem Kassier

                            Dem Kassierstellvertreter

                            Dem Fähnrich

                            Dem Jungschützenbetreuer

                            Dem Jungschützenbetreuerstellvertreter

                            Dem Monturenwart

                            Dem Waffenmeister

                           

         2)        Wahl des Kompanieausschusses ( Wahlvorschläge )
Jedes ordentliche Mitglied sowie alle Ehrenmitglieder sind berechtigt, Wahlvorschläge für den Kompanieausschuss einzubringen. Der Kompanieausschuss muss einen Wahlvorschlag für alle Funktionen des Kompanieausschusses einbringen. Alle Wahlvorschläge sind bis zu Beginn der Versammlung beim Obmann einzubringen. Der Kompanieausschuss wird von der Kompanieversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Eine Wahlverlegung ist auf Antrag des Kompanieausschusses und Beschlusses der Kompanieversammlung möglich.
 
3)       Der Kompanieausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes Wählbares Mitglied bis zur nächsten    
          Kompanieversammlung zu bestellen ( kooptieren ). Fällt der Kompanieausschuss ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf  
         unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Kompanieversammlung zum Zweck der
         Neuwahl eines Kompanieausschusses einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
         Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
         Kompanieversammlung einzuberufen hat.

4)      Die Funktionsperiode des Kompanieausschusses beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

5)      Der Kompanieausschuss wird vom Hauptmann oder vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.  

         Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Kompanieausschussmitglied den Kompanieausschuss einberufen.

 6)     Der Kompanieausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 7)     Der Kompanieausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag

8)      Den Vorsitz führt der geschäftsführende Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten

         anwesenden Ausschussmitglied oder jenem Ausschussmitglied, das die übrigen Mitglieder mehrheitlich dazu bestimmen

9)      Außer durch Tot und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Kompanieausschussmitgliedes durch Abwahl ( Abs. 9 ) oder Rücktritt 

         ( Abs. 10 ).

10)    Die Kompanieversammlung kann jederzeit den gesamten Kompanieausschuss oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl tritt mit Bestellung des 

         neuen Kompanieausschuss bzw. Mitglieds in Kraft.

11)    Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären, jedoch auch mündlich in Rahmen einer Kompanieausschusssitzung. Die 

          Rücktrittserklärung ist an den Kompanieausschuss, im Falle des Rücktritts des gesamten Kompanieausschuss an die Kompanieversammlung zu richten. Der  

          Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kootierung ( Abs. 2 ) eines Nachfolgers wirksam.

In Falle des Rücktritts des gesamten Kompanieausschusses hat dieser innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Kompanieversammlung zur Wahl eines neuen Kompanieausschusses einzuberufen, auch kann in Rahmen dieser Kompanieversammlung der Rücktritt erst durch die Kompanieversammlung angenommen werden.

 Â§ 12      Aufgabenkreis des Kompanieausschusses

 1)      Dem Kompanieausschuss obliegt die Leitung der Kompanie. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Kompanieorgan 

          zugewiesen sind.

   In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellen der Jahresvorschau
  2. Abfassen von Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss
  3. Vorbereitung der Kompanieversammlung
  4. Einberufung einer ordentlicher und außerordentlicher Kompanieversammlung
  5. Aufnahme und Ausschluss von Kompaniemitgliedern
  6. Verwaltung des Kompanievermögens
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Kompanie (zB. Raumpflegerin für das Schützenheim)
  8. Der Ankauf, die Wartung und die Pflege von Ausrüstungsgegenständen, Trachten, und sonstigen Gebrauchs- und Verbrauchsmaterial.

§ 13      Besondere Obliegenheiten einzelner Kompanieausschussmitglieder

          Der Obmann und Hauptmann vertreten die Kompanie nach außen.

 a)      Der Obmann führt die laufenden Geschäfte der Kompanie. Er führt den Vorsitz in der Kompanieversammlung und im Kompanieausschuss, sowie lädt ein zu  

          den Ausschusssitzungen und zur Kompanieversammlung. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der

          Kompanieversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen, zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung  

         durch das zuständige Kompanieorgan.

b)      Der Hauptmann führt die militärische Ausbildung nach der Exerziervorschrift des Bundes der Tiroler Schützenkompanien durch. Er vertritt die Kompanie in

         allen militärischen Belangen und führt die Kompanie bei allen Ausrückungen.

c)       Schriftliche Ausfertigungen der Kompanie müssen vom Hauptmann, dem Obmann oder dem Oberleutnant als Stellvertreter und zusätzlich

  • In Geldangelegenheiten vom Kassier oder Kassierstellvertreter
  • Sonst vom Schriftführer oder Schriftführerstellvertreter

Gefertigt sein.

Der OBMANN

Zur Führung der laufenden Geschäfte der Kompanie wählt die Kompanie-Versammlung einen Obmann. Dabei sind die Aufgaben ( Zuständigkeit ) des Hauptmannes und Obmannes einvernehmlich festzulegen, wobei die militärische Führung der Kompanie nicht an den Obmann delegiert werden kann. 

Der OBERLEUTNANT / KOMPANIEKOMANDANTSTELLVERTRETER

Führt die Agenden des Hauptmanns im Verhinderungsfall bzw. vertritt diesen. In Abwesenheit des Oberleutnants übernimmt der nächste Aktive Offizier, gemäß Dienstgrad, die Aufgaben.

Der SCHRIFTFÜHRER

Unterstützt den Hauptmann und den Obmann bei der Führung der Kompaniegeschäfte. Im obliegt die Führung der Protokolle in der Kompanieversammlung und im Kompanieausschuss.

Der KASSIER

Ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Kompanie verantwortlich.

 

§ 14      Rechnungsprüfer

1)      Zwei Rechnungsprüfer werden von der Kompanieversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode (3 Jahre) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

         Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Kompanieausschuss angehören.

2)      Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung des Finanzgebarens der Kompanie im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit

         der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

3)      Sie haben der Kompanieversammlung über das Ergebnis zu berichten und einem mündlichen Antrag zu stellen, auf Entlastung des Kassiers und den

         gesamten Kompanieausschuss.

§ 15      Schiedsgericht

 1)      Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ZPO.

 2)      Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (fünf) Personen zusammen, welche nicht aus dem Kreis der Mitglieder der Kompanie stammen müssen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitfall über Aufforderung durch den Kompanieausschuss diesen innerhalb von 2 Wochen je einen (zwei) Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, wobei die Kosten des (der) gewählten Schiedsrichter (s) vom jeweiligen Streitteil zu tragen sind. Ein Schiedsrichter wird seitens des Kompanieausschusses bestellt. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit binnen weiterer zwei Wochen einen der Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

 3)      Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Kompanieversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 4)      Das Schiedsgericht muss vor einer Entscheidung beider Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16      Auflösung der Kompanie

 1)      Die freiwillige Auflösung der Kompanie kann nur in einer Kompanie-Versammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebnen gültigen Stimmen beschlossen werden und laut §9 Abs. 8.

 2)      Diese Kompanieversammlung hat auch – sofern Kompanievermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wen dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Kompanievermögen zu übertragen hat (Abs.3.)

3)      Der Abwickler kann auch mit der Gemeinde vereinbaren, dass diese das Vereinsvermögen auf die Dauer von 10 Jahren in Verwahrung nimmt. Die Anlage von Geldvermögen durch die Gemeinde Achenkirch erfolgt mündelsicher, die Erklärt sich die Gemeinde nicht dazu bereit. Bzw. sollte sich innerhalb dieser Zeit keine neue Kompanie gründen, fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde zu.